Compuworld
AGB der Compuworld
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.Geltungsbereich
Compuworld, im weiteren CPW genannt, liefert ausschließlich auf Grundlage der folgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Davon abweichende AGB des Vertragspartners gelten für
uns nur, sofern wir uns schriftlich damit einverstanden erklären.
2. Vertragsschluss
a) Angebote von CPW erfolgen freibleibend.
b) Jegliche Werbeaussagen über die Eigenschaften, Zusammensetzung, Leistungsfähigkeit,
Verwendbarkeit, Verbrauch, Maße und Gewichte der Vertragswaren sind freibleibend, sofern
sie nicht ausdrücklich zugesichert sind.
c) Geringe Abweichungen von Produktangaben bezüglich Qualität, Farbe, Form soweit sie
handelsüblich sind, gelten als genehmigt. Es sei denn, dass sie für den Vertragspartner nicht
zumutbar sind.
d) Die Bestellung ist ein bindendes Angebot CPW kann dieses Angebot innerhalb von 4
Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder dadurch, das dem Vertragspartner
innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird, annehmen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
a) Die von uns genannten Preise gelten ab unserem Geschäftssitz, einschließlich der
handelsüblichen Standardverpackung der Ware. In den Preisen sind weder Installation, noch
Einweisung oder sonstige Nebenleistungen enthalten. Versandkosten, wie Porto, Fracht,
Zustellgebühren, usw. werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.
b) Sobald die Vertragsware den Geschäftssitz von CPW verlässt geht die Gefahr ihrer
Beschädigung oder ihres Verlusts auf den Vertragspartner über. c)Der Mindestbestellwert
beträgt 30,- €.
d)Die Lieferung erfolgt per Überweisung Nachnahme oder Nachnahme, wobei
Nachnahmegebühren anfallen die vom Vertragspartner zu tragen sind.
Ab einer Lieferwert von 150,- € liefern wir Versand- und Nachnamefrei.
e)Wir liefern nur gegen Vorkasse oder Nachnahme.
f) Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, ist CPW berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Kann CPW
einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist CPW berechtigt, diesen geltend zu machen.
g) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner nicht zu. Dies gilt im Geschäftsverkehr
mit Nichtkaufleuten nicht, sofern der Gegenanspruch aus demselben Kaufvertrag entstanden ist.
Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder von CP\V ausdrücklich für unbestritten erklärt worden sind.
4. Lieferung
a) Die Lieferzeiten in der Auftragsbestätigung von CPW sind Circa- Angaben. Gerät CPW in
Verzug, muss der Vertragspartner uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser
Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vertragswaren ihm bis zu diesem
Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurden.
b) Gerät CPW in Verzug, ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf
einen Betrag von 30 % des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende
Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht.
c) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch CPW setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Vertragspartners voraus.
d) Höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Aussperrung oder Streik bei CPW, Zulieferern oder
Transporteuren oder sonstige von CPW nicht zu vertretende Umstände berechtigen CPW, die
Lieferung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Beide Vertragsparteien können
jedoch vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, sofern ein solcher Hinderungsgrund die
Lieferung um mehr als 3 Monate verzögert. Weitere Ansprüche beider Vertragsparteien sind
ausgeschlossen.
e) CPW ist zu Teillieferungen befugt.
5. Gewährleistung und Haftung
a) Liegt ein von CPW zu vertretender Mangel vor oder fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, ist
CPW nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Scheitert die
Nachbesserung ein zweites Mal, oder ist CPW zur Nachbesserung nicht bereit oder in der Lage,
ist der Vertragspartner berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des
Kaufpreises zu verlangen.
b) Der Vertragspartner hat Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware CPW
schriftlich mitzuteilen. Dies gilt für Nichtkaufleute nur insofern, als es sich um offensichtliche
Mängel handelt.
e) Die Beseitigung von Mängeln, die auf Bedienungsfehler oder der Missachtung von Betriebs-
und Wartungsanweisungen von CPW beruhen, ist nicht gewährleistet. Darüber hinaus bestehen
keine Gewährleistungsansprüche, wenn der Vertragspartner oder unbefugte Dritte Eingriffe in
die Vertragswaren oder Änderungen daran vorgenommen haben, oder Verbrauchsmaterial
verwendet worden ist, das nicht den Anforderungen von CPW entspricht.
d) Bei einer Nachbesserung erwirbt CPW mit dem Ausbau Eigentum an den ausgebauten
Komponenten. Bei einer Ersatzlieferung erwirbt CPW Eigentum an der ausgetauschten Ware,
sobald der Vertragspartner die Ersatzware erhält.
e) Darüber hinausgehende Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere
Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger
Vermögensschäden sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf dem Fehlen einer zugesicherten
Eigenschaft beruhen.
f) Die Haftung von CPW beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
g) Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, ist die Haftung von CPW auf den
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
h) Verbindliche Auskünfte, ob eine Ware zu einem vom Kunden beabsichtigten Zweck
einsetzbar ist, bedürfen des Abschlusses eines schriftlich abzuschließenden Beratungsvertrages
gegen besonderes Entgeld.
i) Die Abwicklung von nicht oder unzureichend beschriebenen Garantieansprüchen oder von
unberechtigten Garantieansprüchen erfolgt zu den üblichen von uns hierfür berechneten
Kostenpauschale.
6. Eigentumsvorbehalt
a) CPW behält sich das Eigentum an der Vertragsware(Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Ist der Vertragspartner Kaufmann, bleibt die Vertragsware
unser Eigentum, bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche gegen den Vertragspartner sowie die
künftigen, soweit sie mit der gelieferten Ware in Zusammenhang stehen, erfüllt sind.
b) Der Vertragspartner verpflichtet sich, Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang
weiter zu veräußern. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von
Vorbehaltsware bereits jetzt in voller Höhe an CPW ab. Der Vertragspartner ist befugt, die
abgetretenen Forderungen aus einer Weiterveräußerung bis zum jederzeit möglichen Widerruf
durch CPW einzuziehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, deren Verarbeitung
oder Umgestaltung ist der Vertragspartner nicht berechtigt.
c) Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine Pfändung oder eine andere Beeinträchtigung durch
Dritte CPW unverzüglich schriftlich anzuzeigen und Dritte auf die Rechte von CPW
hinzuweisen.
d) Hält der Vertragspartner einen Zahlungstermin nicht ein, ist CPW berechtigt, die
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe zu verlangen oder vom
Vertrag zurückzutreten oder die Einziehungsermächtigung des Vertragspartners für Forderungen
aus der Weiterveräußerung widerrufen. In diesem Falle ist CPW berechtigt, Auskunft über den
Empfänger der Vorbehaltsware zu verlangen und Zahlung unmittelbar von diesem zu verlangen.
e) CPW verpflichten sich, die CPW zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert
die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
7. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von CPW. Sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, ist der
Gerichtsstand Magdeburg.
8. Allgemeines
a) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist
ausgeschlossen.
b) Im Falle eines Exports der Vertragswaren durch den Vertragspartner übernimmt CPW keine
Haftung. Falls dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden.
c) Sofern diese Bestimmungen teilweise unwirksam sind, soll dadurch die Geltung der übrigen
Bestimmungen nicht berührt werden.
Stand: 15.01.2002 Compuworld